Die Definition der X-Höhe bei Lebensmittel Etiketten

Lebensmittelkennzeichnung auf dem Markt oder Kirmes

Zum 13.12.2014 gilt verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der EU die neue Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), die die Kennzeichnung von Lebensmitteln regelt. Sie wurde bereits 2011 als Verordnung EU Nr. 1169/2011 verabschiedet und kommt erst langsam auch bei der Kasse an.

Unter folgendem Link kann man sich diese Verordnung einmal näher ansehen (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:304:0018:0063:DE:PDF) –   46 Seiten.

Das Ziel der Richtlinie besteht darin, Verbrauchern mehr Klarheit bei Angaben zu Zutaten, Närhwert und Allergenen zu geben.

Eine Neuerung ist die Kennzeichnung von Allergenen. Also z.B. Milch oder Erdnüsse müssen eindeutig gekennzeichnet und angegeben werden.  Eine einfache Möglichkeit ist es z.B. diese Zusatzstoffe in der Zutatenliste mit fetter Schrift hervor zu heben.  Hier wird der Verbraucher also eine Änderung in der Verpackung sehen. (Siehe Seite 14)

“Das neue Recht sollte nur für Unternehmen gelten, die gewerbsmäßig produzieren.  Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.”

Da nun der Schausteller die Lebensmittel gewerbsmäßig abgibt und das nicht gelegentlich, sondern regelmäßig ist unsere “Laien”-Einschätzung hier, dass diese Richtlinie auch für solche Erwerbsgruppen gilt, die z.B. regelmäßig gebrannte Mandeln verkaufen. Wir sind natürlich keine Rechtsanwälte und müssen daher diese Einschätzung mit unserer Meinung kommentieren, empfehlen aber allen die es betreffen könnte sich mit Ihrem Verbandsanwalt in Verbindung zu setzen, um die Notwendigkeit zu prüfen.

Der Artikel 9 obigen Links regelt dann die verpflichtenden Angaben.

“a) die Bezeichnung des Lebensmittels;
b) das Verzeichnis der Zutaten;
c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitung­hilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Er­zeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
d) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
e) die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
g) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung  und/oder Anweisungen für die Verwendung;
h) der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittel­unternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;
i) das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;
j) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebens­mittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
k) für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2  Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkohol­gehalts in Volumenprozent;
l) eine Nährwertdeklaration”

Wie gestalte ich mein Etikett?
Die Gestaltung ist – sofern alles lesbar ist dem Unternehmer nach wie vor überlassen -sofern alle Angaben gemacht werden. Sofern die größte Oberfläche der Verpackung weniger als 10cm^2 beträgt sind nur die Angaben a) c) e) f) und l) vorgeschrieben. Das dürfte für die meisten Unternehmer gelten, die auf Märkten Ihre Produkte abgepackt abgeben. Wenn die größte Oberfläche weniger als 25cm^2 beträgt, darf ebenfalls die Nährwertdeklaration fehlen.

Interessant ist auch die x-Höhe (Siehe Bild ist die Bezeichnung Höhe der Kleinbuchstaben ohne Übernhang) die mindestens 1,2mm hoch sein muss, so dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist. Bei Verpackungen deren größte Oberfläche weniger als 80cm^2 dürfen es auch 0,9mm sein – was wiederum für die meisten kleinen Süßigkeitsverpackungen auf den Märkten und Kirmesveranstaltungen gelten dürfte. Es gibt noch einiges weitere zu Beachten, z.B. auch bei Ersatzstoffen, die ein ordentliches Etikett durchaus kompliziert machen können. So würden wir empfehlen die Zutaten und Allergene nie allzu weit vom Produktnamen zu entfernen.

Um nun dieser Verordnung nach zu kommen, hat die Karley Deutschland GmbH für sie einige Hilfen. Für einen PC können wir Ihnen eine Software anbieten, die mit Hilfe einer Allergenen Datenbank diese Worte automatisch beim Druck hervorhebt.

Sollten Sie z.B. auf dem Jahrmarkt oder einer Kirmes verkaufen, so erarbeiten wir gerade eine günstige Etikettierlösung, auf Basis eines Android Tablets und Etikettendruckers, der es ermöglicht während des Marktes die Produkte frisch ab zu packen und ordentlich zu kennzeichnen. Dieses sind natürlich alles nur Hilfsmittel um ein entsprechendes Etikett einfach zu erstellen – keine Rechtsberatung!

Wer hier Informationen benötigt wendet sich gerne an unseren Vertrieb unter 02361-979231-55. (Siehe Impressum)

Die Informationen in diesem Artikel sind nicht rechtsverbindlich, sondern geben nur die unverbindliche Interpretation der Karley Deutschland GmbH weiter. Rechtsverbindliche Aussagen können nur über einen Anwalt erfolgen. Die EU Verordnung wurde verlinkt, um sich davon ein Bild machen zu können und gerne auch unsere Aussagen zu überprüfen und ein offizielles Dokument zu haben. Über Verbesserungsvorschläge und Änderungswünsche sind wir jederzeit erfreut!

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